Beirat Huchting bei den weiteren Planungen für die Linie 1 und 8 ernstnehmen und beteiligen

Am 1. Juni 2016 wurde ein Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Straßenbahnlinien 1 (nach Mittelshuchting) und 8 (bis an die Landesgrenze, Richtung Stuhr) aufgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst beide Linien, es handelt sich somit um ein Gesamtprojekt. Als Nebenbestimmung wurde festgehalten: „Die Rechtsbeständigkeit dieses Beschlusses soll nur eintreten, wenn der entsprechende Beschluss für den niedersächsischen Teil dieses Straßenbahnprojektes rechtsbeständig ist, da eine sinnvolle Durchführung dieser Maßnahme andernfalls nicht möglich ist“. (S. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 01.06.2016). Sowohl die Verlängerung der Linie 1 als auch die der Linie 8 waren als Gesamtprojekt also explizit unter den Vorbehalt eines vollziehbaren niedersächsischen Planungsrechtes gestellt worden. Eine getrennte Verlängerung einer der beiden Linien ist auf Grundlage des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses nicht möglich.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den niedersächsischen Planfeststellungsbeschluss für die Linie 8 im August 2016 aufgehoben, der Rechtsstreit wird nun am Bundesverwaltungsgericht entschieden werden müssen. In Bremen sind fünf Klagen gegen die Planungen am Oberverwaltungsgericht anhängig. Aktuell gibt es also weder in Bremen noch in Niedersachsen gültiges Baurecht.

Unabhängig vom Ausgang der Klageverfahren für die bremische Planung hat der Verkehrssenator am 3. Januar 2017 eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen: Der oben zitierte Vorbehalt eines vollziehbaren Baurechts für den niedersächsischen Teil des Straßenbahnprojektes wurde eingeschränkt und einzig auf die Linie 8 bezogen. Für den Ausbau der Linie 1 auf bremischem Gebiet sollte hiermit eine „sofortige Vollziehbarkeit“ geschaffen werden. Das Gesamtprojekt wird so faktisch in zwei Verfahren aufgetrennt.

Diese weitreichende und wesentliche Änderung der Planfeststellung wurde weder dem Beirat als Träger öffentlicher Belange noch dem Ortsamt Huchting mitgeteilt. Beide erfuhren nur zufällig von diesen Schritt. Auch die zuständige Deputation hat über diese Änderung weder beschlossen noch wurde sie über diese wesentliche Änderung der Planfeststellung hinreichend informiert. 

Zwischen Beirat und Verkehrsressort entwickelte sich daraufhin eine Auseinandersetzung, ob und inwiefern Beteiligungsrechte nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter von Seiten der Behörde gebrochen worden wären. Der Senator entschuldigte sich mit Schreiben vom 1. März 2017 zwar beim Ortsamt und äußerte Bedauern über dieses „Versäumnis“ und sicherte zu, den Beirat „in Zukunft zeitnah über Entscheidungen im Projekt“ zu informieren. Nichtsdestotrotz ist eine Beteiligung des Beirates in Bezug auf die Planungsänderung bis heute nicht erfolgt. Das Projekt sowie die Aufspaltung der Planfeststellung in zwei Teilprojekte sorgen weiterhin für großes Unverständnis und Ärger bei den Huchtinger KommunalpolitikerInnen und einer Mehrheit der Bevölkerung im Stadtteil.

Deshalb ist es geboten, einer/einem Vertreter/in des Beirates zu diesem Thema in der Stadtbürgerschaft Rederecht einzuräumen.

Die Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

  1. die Informationspflichten gemäß § 5 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 4 Beiräteortsgesetz (BeirOG) gegenüber dem Beirat Huchting in Bezug auf das Verfahren „Verlängerung der Straßenbahnlinien 1 bis Mittelshuchting und 8 bis Landesgrenze“ vollständig zu wahren.
  2. Keine Baumaßnahmen an der Linie 1 durchzuführen, solange kein Baurecht für den niedersächsischen Teil der Linie 8 besteht.
  3. Die Verzögerungen auf Grund anhängiger Gerichtsverfahren für eine erneutes Bürgerbeteiligungsverfahren zu nutzen, die auch unter der Prämisse ‚Erhalt des Ringverkehrs in Huchting‘ die alternative Trassenführung auf der  Kirchhuchtinger Landstraße zum Gegenstand haben soll.

Klaus-Rainer Rupp, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE.